Ernewerte Jnstruction vnd Ordnung gemainer Landtschafft der Fürstenthumbe[n] Obern vnd Nidern Bayrn [et]c. wie sich die Landtstewrer, auch ein jeder so zu stewren hat, Geistlichs oder Weltlichen Standts, mit anlegen, beschreiben vnd einbringen, der allhie zu München bewilligter Sechs Stewr anlagen, welche sich im 1612. Jahr anfangen werden, verhalten sollen

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