Beschluss des Revolutionären Zentralrats zur Ablieferung aller im Besitz der „bürgerlichen Bevölkerung“ befindlichen Waffen, 11. April 1919

Die Münchner Räteregierung griff zu einigen Zwangsmaßnahmen, die sich als höchst unpopulär herausstellten. Einige dieser Entscheidungen traf sie aus ideologischer Überzeugung, zu anderen sah sie sich dagegen aufgrund der schwierigen Lage in der Landeshauptstadt gezwungen. Zu den letzteren ist die Anordnung zu zählen, die Bargeldabhebungen auf einen bestimmten Höchstbetrag zu beschränken. Eine mögliche Kapitalflucht sollte dadurch verhindert werden.

Zusätzlich machte der Provisorische Revolutionäre Zentralrat am 11. April mit Plakaten bekannt, dass alle "Bürgerlichen" binnen 24 Stunden ihre Waffen an die Münchner Stadtkommandantur abzugeben hätten. Wer dies nicht befolge, würde vor ein Revolutionstribunal gestellt. Nach Ablauf der Frist würden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die Situation verschärfte sich dadurch, dass nach den Plänen des Zentralrats das "Proletariat" im Gegenzug bewaffnet werden sollte. Das bürgerliche Lager interpretierte dies so, dass es von der Räteregierung unter den Generalverdacht gestellt würde, gegen die Revolution mit Waffengewalt vorgehen zu wollen. Derartige Anordnungen hatten damit letztlich zur Folge, dass sich Teile der Münchner Bevölkerung von der Revolution distanzierten. Die Befürchtung ging um, in Bayern könne es zu sowjetrussischen Verhältnissen kommen. Mehrheitlich wurde deshalb eine rasche Niederschlagung der Räterepublik gewünscht.

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