Die bayerische Konstitution von 1808

Im Anschluss an die Beratungen in der Geheimen Konferenz vom 20. April 1808 wurde der Text der Konstitution einer letzten inhaltlichen Überarbeitung unterzogen. Ergebnis der Redaktionsarbeiten war die Originalurkunde, die als unbesiegeltes Pergamentlibell in blauem Samteinband im königlichen Archiv verwahrt wurde. Die Urkunde ist von König Max I. Joseph (1756-1825, König ab 1806) unterfertigt und trägt zudem die Unterschriften der Staats- und Konferenzminister Montgelas, Morawitzky und Hompesch.

Die Konstitution schrieb zum einen die wesentlichen Reformen fest, mit denen die Regierung unter Max Joseph seit 1799 begonnen hatte. Zum anderen formulierte sie ein politisches Programm, das durch Organische Edikte näher präzisiert wurde.

Im Mittelpunkt des Programms stand der Staat. Solange er ein „bloßes Aggregat verschiedenartiger Bestandtheile“ blieb, konnte er seine politischen Ziele nicht erreichen. „[J]edem Theile der Staatsgewalt“ war die „angemessene Wirkungskraft nach den Bedürfnissen des Gesamt-Wohls zu verschaffen“ (Präambel). Die Konstitution regelte daher die Stellung des Königs und des königlichen Hauses (Tit. II) und ordnete die Verwaltungsstruktur (Tit. III) sowie Grundzüge der Justiz- und Militärverfassung (Tit. V, Tit. VI). Titel IV bestimmte Einzelheiten der „National-Repräsentation“, die allerdings nie zusammentreten sollte.

Zu den „Hauptbestimmungen“ (Tit. I) gehörten u.a. die Aufhebung der landständischen Sonderrechte, die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Einteilung des Königreichs in Kreise, grundlegende Adelsrechte sowie Rechte der Religionsgesellschaften. Schließlich „gewährt[e]“ der Staat Rechte, die in der sich formierenden bürgerlichen Eigentümergesellschaft von erheblicher Bedeutung sein sollten: Sicherheit der Person und des Eigentums, „vollkommene Gewissensfreiheit“ und Pressefreiheit.

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