Verfassung des Freistaats Bayern von 1919 (Bamberger Verfassung)

Bayerisches Hauptstaatsarchiv

Beschreibung

Die nach dem Ort ihrer Entstehung benannte Bamberger Verfassung trat am 15. September 1919 in Kraft. Sie löste das vorläufige Staatsgrundgesetz ab und blieb formell bis zur Verabschiedung der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 in Kraft. Der für die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt bestimmte Verfassungsentwurf wurde am 12. August 1919 vom Bayerischen Landtag verabschiedet, wobei noch eine Reihe kleinerer Änderungen beschlossen wurde, die dem Verfassungstext handschriftlich von Josef von Graßmann (1864-1928) hinzugefügt wurden. Der bayerische Ministerialrat Graßmann war neben dem Staatsrechtler Robert von Piloty (1863-1926) einer der Verfassungsväter. Die Verfassung beruhte auf den Prinzipien einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie; den Gemeinden wurde das Recht auf Selbstverwaltung eingeräumt. Enge Grenzen wurden der Bayerischen Verfassung durch die am 14. August 1919 in Kraft getretene Weimarer Reichsverfassung gesetzt, die den Vorrang des Reichsrechts auf zahlreichen Gebieten festlegte und die Bedeutung der Länder stark minderte. Dennoch war es den Schöpfern der Verfassung wichtig, elementare Grundrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubens- und Gewissensfreiheit oder die Freiheit der Person auch in der Bayerischen Verfassung festzuhalten, obgleich diese bereits durch die Reichsverfassung garantiert wurden. Ebenfalls weisen die elf Abschnitte bzw. 95 Paragraphen der Bamberger Verfassung verschiedene landesrechtliche Eigenheiten auf, etwa eine eigene bayerische Staatsbürgerschaft oder das jedem Bayern zustehende Recht der Verfassungsbeschwerde.

Autor

Daniel Rittenauer

Rechtehinweis Beschreibung

CC0